Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung

 (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma "Bad & Design"(nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung der Auftragnehmerin mit ihrem Vertragspartnern. Diese Geschäftsbedingungen werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftbeziehungen vereinbart, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.

 

(2) Rechtsgrundlage für alle übernommenen Aufträge sind die gesetzlichen Vorschriften. Sofern die Verbindungsordnung für die Bauleistungen Geltung für die Aufträge haben soll, müssen diese gesondert vereinbart werden.

II. Preise

 (1) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen. Bei Sonderbestellungen werden 75% des Verkaufspreis im Vorraus berechnet und eine Rücknahmeverpflichtung seitens des Auftragsnehmers hiermit unwiderruflich ausgeschlossen.

 

(2) Sofern Preise für die Ausführung von Arbeiten nicht schriftlich gesondert vereinbart worden sind, gelten die Preise aus der gültigen Preisliste der Auftragnehmerin, die im Geschäftslokal der Auftragnehmerin aushängen.

 

(3) Für Über-, Nacht-, Sonn-, Feiertagesstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

 

(4) Erforderliche Vorbereitungs- und Wegezeiten sowie anteilige Kostenpauschalen und Entsorgungskosten werden jeweils zusätzlich berechnet.

 

(5) Die Preise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

(6) Leistungen, die später als 1 Monat nach Vertragsschluß erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei Nachangebotsangaben eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

 

(7) Verzögern sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Autragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt - soweit es innerhalb von 1 Monat nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 5 nicht zu einer Vereinbarung kommt - die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.

 

III. Zahlungen

 (1) Die Zahlungen sind sofort zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung, es sei denn, es ist für den jeweiligen Vertrag die VOB Teil B maßgebend und vereinbart. In diesem Fall richten sich die Zahlungen nach der Verdingungsordung für Bauleistungen.

 

(2) Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen: die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

 

(3) Werden Zahlungbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Ein fruchtloser Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, setzt einer Vertragskündigung gleich und berechtigt den Auftragnehmer die Arbeiten sofort einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

 

(4) Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist der Auftragnehmer außerdem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen zu berechnen.

 

IV. Lieferung und Montage

(1) Werden bestellte Waren vom Auftraggeber nicht abgenommen, ist dieser zum Schadensersatz der anfallenden Kosten verpflichtet mindestens aber in Höhe von 15% des Warenverkaufspreises. Vom Auftragnehmer genehmigte Warenrückgaben werden mit 15% ihres Verkaufspreises berechnet.

 

(2) Sind Ausführungensfristen nicht vereinbart, so ist mit dem Arbeiten nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 20 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen,sofern der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und evt. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

 

(3) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Autraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendung zu, die er für das erfolglose Angebote sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.

 

(4) Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zu Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

 

V. Eigentumsvorbehalt

 Die gelieferte Ware bleibt bis zu Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung meiner Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ich als Hersteller gelte. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so erwerbe ich Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandsteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesem Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Aufragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Autraggebers. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnunggemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Auftraggeber entstehenden Forderungen an den Auftragnehmer in Höhe des Wertes des Vorbehaltsware und der sich ergebenen Arbeitskosten an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm soweit entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorhaltsware nebst der Arbeitskosten an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Wiederrufs zu Einzeihung der abgetretenen Forderungen und wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Auftraggeber ist gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, die Schuldner der abgetreten Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen ist der Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten. Zugriffe Dritter auf die mir gehörenden Waren sind mir vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

 

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

 Der Auftragnehmer bzw. der von ihm Beauftragte trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretene Umstände beschädigt, zerstört oder gestohlen, so hat er Anspruch auf Bezahlung der Waren/Materialien und bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

 

VII. Haftung

 (1) Alle Angaben über Eignung, Größe, Verarbeitung und Anwendung der von mir vertreibenen Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach besten Wissen, und befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

 

(2) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck und -nutzen hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei angenommen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Erhalt der Ware - bei vorborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

 

(3) Die Gewährleistung auf Leistungen beträgt zwei Jahre bzw. richtet sich ggf. nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistung, Teil B (VOB/B).

 

(4) Wirken auf Waren/Materialien aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) ein bzw. werden für den Betrieb der erstellten Anlage verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer grundsätzlich nicht, auch wenn der Auftraggeber bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hingewiesen hat.

 

(5) Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Ggf. hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommen Anlage, die Ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

 

(6) Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

 

(7) Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schuldhaft keine Gelegenheit oder macht er die Durchführung schuldhaft unmöglich, den Gewährleistungsansprüchen nachzukommen, erlischt sein Anspruch auf Gewährleistung.

 

VIII. Schadensersatz

Soweit gesetzlich zulässig, ist meine Verpflichtung zum Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund begrenzt auf den Rechnungswert meiner an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Das gilt nicht, soweit ich nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt hafte.

 

IX. Zahlungsbedingungen

 Der Auftragnehmer ist berechtigt Teilabrechnungen zu stellen bzw. Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen, auch wenn die Leistung vom Auftragnehmer noch nicht beendet oder vollständig erbracht wurde. Die Abschlagszahlung muß angemessen sein und dem jeweils durchgeführten Arbeits- und Liefer- bzw. Bereitstellungsumfang entsprechen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Nichterfüllung von Abschlagszahlung die Arbeiten einzustellen.

 

X. Gültigkeit der Bedingungen

 Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.